Menschliche Lebewesen in der Frühphase ihrer Entwicklung dürfen nicht Objekt kommerziellen Handelns sein

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg hat dafür plädiert, menschliche Embryonen grundsätzlich von der Patentierbarkeit auszunehmen. Da das Gericht in den meisten Fällen dem Generalanwalt folgt, zeichnet sich eine Niederlage für den deutschen Forscher Oliver Brüstle im Rechtsstreit mit Greenpeace ab.

Ich bin sehr froh, dass wir nun ein Urteil erwarten können, das menschliche Lebewesen in der Frühform ihrer Entwicklung nicht zum Objekt kommerziellen Handelns macht. Falls Herr Brüstle und seine Anwälte Recht bekommen würden, dann würden menschliche Embryonen, die zum Beispiel im Rahmen einer PID aussortiert werden, zum Gegenstand exklusiver Vermarktungsrechte Einzelner. Dies würde zu einem weiteren Dammbruch beim Schutz des menschlichen Lebens führen.

Brüstle und seine Anwälte haben sogar gefordert, geklonte menschliche Embryonen (entstanden durch die Transplantation der Erbinformation aus einer Körperzelle in eine Eizelle) Gegenstand der Patentierung zu machen - auch dagegen spricht sich der Generalanwalt aus. Schon gegen Ende der 90er Jahre hatte Brüstle das Patent, das jetzt Anlass des Verfahrens am Europäischen Gerichtshof ist, angemeldet. Es geht um die Patientierung von sogenannten neuralen oder neuronalen Vorläuferzellen.

Als eine der Methoden zur Gewinnung dieser Zellen wird das Klonen von Embryonen (Zellkerntransfer) in der Patentschrift beschrieben. In jeden Fall müssen für die Herstellung dieser Zellen Embryonen zerstört werden. Daher hat Greenpeace aus ethischen Gründen gegen das Patent Einspruch erhoben.

Die zugrunde liegende EU-Richtlinie aus dem Jahr 1998 enthält zahlreiche Einschränkungen der Patentierbarkeit aus ethischen Gründen. Dies war eine Conditio-sine-qua-non von Seiten des Europäischen Parlaments für die Zustimmung zur Richtlinie.

Das Bundespatentgericht gab Greenpeace in weiten Teilen Recht; Brüstle ist dann gegen das Urteil vor den Bundesgerichtshof gezogen. Der Bundesgerichtshof hat nun nicht die Frage, wie mit dem Patent umzugehen ist, sondern die Grundsatzfrage der Patentierbarkeit von menschlichen Embryonen und die Patentierbarkeit von daraus gewonnen Zellen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Generalanwalt hat nun im Wesentlichen folgende Empfehlung gegeben:

"Als Embryo anzuerkennen ist auch die Blastozyste – ein späteres Stadium der embryonalen Entwicklung zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich ungefähr fünf Tage nach der Befruchtung –, da, so der Generalanwalt, die Menschenwürde, auf die die Richtlinie Bezug nimmt, nicht nur für den existierenden Menschen, das geborene Kind, gilt, sondern auch für den menschlichen Körper vom ersten Stadium seiner Entwicklung an, d. h. dem der Befruchtung. (...)

Nach Auffassung des Generalanwalts können daher Erfindungen, die sich auf pluripotente Stammzellen beziehen, nur patentierbar sein, wenn sie nicht zulasten eines Embryos gewonnen werden, sei es durch dessen Zerstörung oder durch dessen Schädigung. Eine Erfindung, die embryonale Stammzellen verwendet, industriell anzuwenden, hieße, menschliche Embryonen als banales Ausgangsmaterial zu benutzen, was gegen die Ethik und die öffentliche Ordnung verstoßen würde."

Das Plädoyer des Generalanwalts bedeutet einen großen Erfolg für alle, die für Ethik in der modernen Biotechnologie eintreten. Allerdings würde das Europäische Parlament gerne noch eine engere Begrenzung sehen. Ich hoffe sehr, dass der Gerichtshof sich dieser anschließen Position wird. Die Entwicklung der letzten 10 Jahre hat gezeigt, dass die Hoffnung, die in embryonale Stammzellen gesetzt wurden, sich bei weitem nicht erfüllt haben; alternative Forschungszweige nützen dem Patienten wesentlich mehr.