Beispiele aus dem Ausland zeigen, dass Einschränkung auf wenige "schwerwiegende" Fälle nicht möglich ist

Dieses Urteil des BGH, dass die Präimplantationsdiagnostik in Deutschland zulässig ist, darf auf Dauer keinen Bestand haben. Entweder das Bundesverfassungsgericht oder der Deutsche Bundestag muss den Embryonenschutz in Deutschland wieder herstellen. Unsere Verfassung schützt das menschliche Leben. Und auch wenn es bei Schwangerschaftskonfliktfällen die Möglichkeit gibt, das Leben des Embryos mit anderen Mitteln als durch das Strafrecht zu schützen, so muss der Lebensschutz grundsätzlich erhalten bleiben. Insbesondere bei ungewollten Schwangerschaften kann man das Leben des Embryos nicht gegen den Willen der Frau schützen. Bei PID geht es allerdings um eine geplante Schwangerschaft und schon bei Beginn des Verfahrens ist klar, dass Embryonen, das heißt menschliche Lebewesen in der Frühphase ihrer Entwicklung, zerstört werden.

Die Erfahrungen im europäischen Ausland widersprechen der These, dass man Präimplantationsdiagnostik auf wenige schwerwiegende Erkrankungen begrenzen kann. In den Ländern, in denen PID erlaubt ist, wird sie nicht restriktiv gehandhabt. Sowohl die Geschlechtswahl ist möglich als auch die Erzeugung eines Kindes zum Zwecke der Knochenmarkspende für ein anderes krankes Kind.

Es werde auch Erkrankungen diagnostiziert, die - wenn überhaupt - erst in späteren Lebensjahren zu Problemen führen. Bei der Diskussion muss man sich auch darüber klar sein, dass jeder Mensch das Risiko für vier bis fünf schwere Erbkrankheiten in sich trägt. Wenn nur noch diejenigen geboren werden sollen, die keine "schlechten" Gene haben, wird der Weg zur Geburt ein nicht überwindbarer Hindernislauf.